Das Jurastudium dauert nach dem Gesetz viereinhalb Jahre, also neun Semester, und endet mit der Ersten Prüfung. Volljurist oder Volljuristin bist du erst nach dem zweijährigen Referendariat und dem Zweiten Staatsexamen. Rechnerisch sind das sechseinhalb Jahre. Prüfungstermine, Korrekturzeiten und Wartezeiten kommen dazu und unterscheiden sich je nach Bundesland und Person.
Was „Volljurist“ bedeutet und warum es zwei Examen gibt
Der Begriff „Volljurist“ steht nicht als Titel im Gesetz. Gemeint ist die Befähigung zum Richteramt. Sie regelt § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG): Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit einer ersten Prüfung abschließt und danach den Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung beendet, erwirbt sie. Studium und Vorbereitungsdienst sind laut Gesetz inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Daraus folgt: Es gibt zwei Abschnitte mit je einer Prüfung. Der erste Abschnitt ist die universitäre Ausbildung, der zweite das Referendariat, die praktische Ausbildung bei Gerichten, Behörden und Kanzleien. Erst wer beide Hürden genommen hat, ist Volljurist. Wer nach dem Studium aufhört, hat zwar ein Jurastudium absolviert, aber nicht die Befähigung zum Richteramt.
Die Etappen im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt den gesetzlichen Rahmen. Die Dauer des Studiums und des Vorbereitungsdienstes stammt aus dem DRiG, die Details regeln die Länder.
| Etappe | Dauer nach Gesetz | Abschluss |
|---|---|---|
| Studium der Rechtswissenschaft | viereinhalb Jahre (§ 5a DRiG) | Erste Prüfung (Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung) |
| Vorbereitungsdienst (Referendariat) | zwei Jahre, bei Teilzeit zweieinhalb Jahre (§ 5b DRiG) | Zweite Staatsprüfung |
| Zusammen | sechseinhalb Jahre ohne Prüfungs- und Wartezeiten | Befähigung zum Richteramt |
Die Zahl „sechseinhalb Jahre“ ist eine Rechnung aus den gesetzlichen Fristen, keine amtliche Durchschnittsdauer. Wie lange Studierende tatsächlich bis zum Zweiten Examen brauchen, hängt von Vorbereitung, Terminen und Bundesland ab. Eine belastbare bundesweite Durchschnittszahl nennen wir hier bewusst nicht.
Das Studium: neun Semester, Praktika und Fremdsprache
§ 5a DRiG legt die Regelstudienzeit auf viereinhalb Jahre fest. Sie kann kürzer ausfallen, wenn die Leistungen, die für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung verlangt werden, früher nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre musst du an einer Universität im Geltungsbereich des Gesetzes studieren.
Zum Studium gehören laut Gesetz außerdem:
- praktische Studienzeiten in der vorlesungsfreien Zeit mit insgesamt mindestens drei Monaten; das Landesrecht kann vorschreiben, dass sie bei einer Stelle am Stück stattfinden,
- der Nachweis einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses,
- ein Schwerpunktbereich, der Pflichtfächer vertieft und interdisziplinäre sowie internationale Bezüge ergänzt.
Inhaltlich ruht das Studium auf drei Säulen: Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht. Wie die Universität die Semester aufteilt, welche Zwischenprüfungen es gibt und wann der Schwerpunkt gewählt wird, legt jede juristische Fakultät selbst fest.
Die Erste Prüfung: 70 zu 30
Die Erste Prüfung besteht aus zwei Teilen. Die staatliche Pflichtfachprüfung nimmt das Landesjustizprüfungsamt ab, die Schwerpunktbereichsprüfung die Universität. Nach § 5d DRiG gehen beide gewichtet in die Gesamtnote ein: Die Pflichtfachprüfung zählt mit 70 Prozent, die Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent.
Das hat praktische Folgen. Die Schwerpunktnote ist ein Gewicht, das du über mehrere Semester gestalten kannst, während die Pflichtfachprüfung ein einzelner, großer Prüfungsblock ist.
Freiversuch, Wiederholung, Verbesserung
Die Pflichtfachprüfung kann nach dem DRiG einmal wiederholt werden. Eine erfolglose Prüfung gilt unter Bedingungen als nicht unternommen, wenn du dich frühzeitig gemeldet und alle Prüfungsleistungen vollständig erbracht hast. Das nennt man Freiversuch. Die Einzelheiten regelt das Landesrecht und unterscheidet sich von Land zu Land.
Das Landesjustizprüfungsamt Bayern beschreibt die Regeln für Bayern so (Informationsblatt zur Ersten Juristischen Staatsprüfung):
- Prüfungstermine gibt es zweimal im Jahr, im März und im September.
- Für den Freiversuch musst du dich spätestens im achten Semester nach grundsätzlich ununterbrochenem Studium anmelden.
- Der Wiederholungsversuch hat keine zeitliche Frist, eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
- Die Notenverbesserung ist einmal möglich, kostet 350 Euro und muss im unmittelbar folgenden oder übernächsten Termin stattfinden.
Das gilt für Bayern. In Nordrhein-Westfalen, Berlin oder Hamburg gelten andere Fristen und Gebühren. Lies deshalb die Prüfungsordnung deines Landes und frag das Prüfungsamt, bevor du planst.
Anmeldung und Fristen (Beispiel Bayern)
Wie streng die Fristen sind, zeigt das Informationsblatt aus Bayern. Die Anmeldung läuft elektronisch beim Landesjustizprüfungsamt. Die Schwerpunktbereichsprüfung der Universität muss bei der Anmeldung noch nicht abgeschlossen sein, Teilleistungen musst du nicht nachweisen. Wer die universitäre Prüfung aber endgültig nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.
Die Meldung gilt immer nur für den nächsten Termin, frühestens zu Beginn des Semesters, in dem die Prüfung stattfindet. Ab dem Termin 2026/2 endet die Meldefrist vier Monate vor Prüfungsbeginn. Mit dem Zulassungsbescheid wird die Teilnahme verbindlich, ein Rücktritt ist nur unter den engen Voraussetzungen der Prüfungsordnung möglich. Wer im Freiversuch scheitert, kann sich für den ersten regulären Versuch im nächsten Termin auch nach Ablauf der Meldefrist noch anmelden, und zwar bis zum dritten Werktag nach Erhalt des Bescheids.
Andere Länder haben eigene Fristen, Termine und Gebühren. Das Muster ist aber ähnlich: feste Termine, frühe Meldung, verbindliche Zulassung.
Das Referendariat: zwei Jahre, vier Pflichtstationen
Mit bestandener Erster Prüfung bewirbst du dich auf einen Platz im Vorbereitungsdienst. § 5b DRiG schreibt zwei Jahre vor. Auf Antrag ist Teilzeit möglich, etwa bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder bei Pflege; dann dauert der Dienst zweieinhalb Jahre.
Die Pflichtstationen sind:
- ein Zivilgericht,
- eine Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht,
- eine Verwaltungsbehörde,
- ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Dazu kommen Wahlstationen mit sachgerechter Ausbildung, in denen du dich spezialisierst. Jede Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Anwaltsstation mindestens neun Monate. Lehrgänge dürfen insgesamt bis zu drei Monate umfassen. Teile der Ausbildung können im Ausland oder bei zwischenstaatlichen Stellen stattfinden. Verlängern lässt sich der Dienst nur aus zwingenden Gründen, nicht wegen unzureichender Leistungen. Das Nähere regelt wieder das Landesrecht.
Am Ende steht die Zweite Staatsprüfung. Mit ihr bist du Volljurist, wie ein Blick in § 5 DRiG bestätigt.
Wie viel Zeit solltest du einplanen?
Die gesetzliche Rechnung ist ein Minimum, kein Versprechen. Drei Faktoren verschieben den Zeitplan:
- Vorbereitung auf die Erste Prüfung: Das Gesetz begrenzt das Studium auf neun Semester, nicht die Zeit bis zum Examenstermin. Wer den Freiversuch nutzen will, muss die Fristen seines Landes im Blick haben.
- Termine und Korrekturzeiten: Prüfungen finden an festen Terminen statt, in Bayern zweimal im Jahr. Zwischen schriftlichem und mündlichem Teil liegen mehrere Monate.
- Zugang zum Referendariat: Ob du sofort beginnen kannst oder warten musst, entscheidet das Land, in dem du dich bewirbst. Konkrete Wartezeiten ändern sich und müssen bei der Justizverwaltung des Landes erfragt werden.
Plane deshalb eher mit einem Zeitraum von mehr als sechseinhalb Jahren, und zwar ohne Zeit für Auslandssemester, Promotion oder Nebenjobs. Wie lange Studien insgesamt dauern, erklärt der Ratgeber Regelstudienzeit und tatsächliche Dauer.
Checkliste für die ersten Semester
- Lies die Juristenausbildungsordnung deines Bundeslands und die Studienordnung deiner Fakultät. Sie legen Zwischenprüfungen, Scheine und Fristen fest.
- Plane die Praktika früh: Mindestens drei Monate praktische Studienzeit in der vorlesungsfreien Zeit sind Pflicht.
- Such rechtzeitig einen fremdsprachigen juristischen Kurs oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs, denn der Nachweis gehört zum Studium.
- Wähle den Schwerpunktbereich mit Blick auf Interesse und Berufsziel. Er zählt 30 Prozent der Gesamtnote.
- Notiere dir das Semester, bis zu dem du dich für den Freiversuch anmelden musst, und gleiche es mit dem Landesjustizprüfungsamt ab.
Alternativen, wenn du nicht Volljurist werden willst
Nicht jeder juristische Berufsweg braucht beide Staatsexamen. Es gibt Studiengänge mit rechtlichem Schwerpunkt, die zu einem Bachelor führen, etwa im Wirtschaftsrecht an Fachhochschulen. Sie führen aber nicht zur Befähigung zum Richteramt, denn § 5 DRiG verlangt ein Universitätsstudium mit Erster Prüfung und das Referendariat. Wirtschaftsjuristen arbeiten meist in Unternehmen, Verbänden oder der Verwaltung, nicht als Richter oder Staatsanwalt.
Welches Fach zu dir passt, zeigt dir der Studienwahl-Test. Verwandte Fächer findest du in den Studienfächern und in den Studienbereichen. Ähnlich staatlich geregelte Wege beschreiben unsere Ratgeber zu Psychologie und Approbation und zu Sozialer Arbeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Studium: viereinhalb Jahre Regelstudienzeit (§ 5a DRiG), Abschluss mit der Ersten Prüfung.
- Erste Prüfung: staatliche Pflichtfachprüfung zu 70 Prozent, Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 Prozent (§ 5d DRiG).
- Referendariat: zwei Jahre, in Teilzeit zweieinhalb Jahre (§ 5b DRiG), mit vier Pflichtstationen.
- Volljurist ist, wer die Zweite Staatsprüfung besteht und damit die Befähigung zum Richteramt erwirbt.
- Freiversuch, Wiederholung und Fristen regeln die Länder; Beispiel Bayern: Freiversuch bis zum achten Semester.
- Rechne mit mehr als sechseinhalb Jahren, wenn du Prüfungs- und Wartezeiten einrechnest.
